Verbandsanerkannter Sachverständiger
Ernennung durch private Sachverständigenverbände (BGH NJW 1984, 2364). Hierbei erfolgt eine Prüfung der Sachverständigen durch den Verband. Er prüft seine Mitglieder in einer Weise, welche mit der Prüfung durch die Kammer vergleichbar ist.
Grundvoraussetzungen wie beispielsweise: besondere Sachkunde, gehobenes Verständnis für rechtliche Zusammenhänge, Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit, und Unparteilichkeit sind erforderlich. Besondere Relevanz wird auch dem Nachweis der rechtlichen Handlungskompetenz zugesprochen.
Die entsprechenden Prüfverfahren sind oftmals sehr umfangreich. Verbände beaufsichtigen Ihre Mitglieder ähnlich einer Bestellungskörperschaft und fordern bei Aufnahme in den Verband die eidesstattliche Verpflichtung zur Einhaltung einer Sachverständigenverordnung. Handeln Mitglieder gegen die Sachverständigenverordnung des Verbandes, werden diese von der Organisation ausgeschlossen.
Eine Besonderheit gegenüber einer Bestellungskörperschaft ist die zusätzliche und umfassende Betreuungsfunktion, welche von Verbänden übernommen wird. Missbrauch ist strafbar gemäß §§ 1 u. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Personen mit entsprechenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie Berufserfahrung können als Sachverständige tätig werden.
Der freie und allgemein anerkannte, qualifizierte Sachverständige sollte ein entsprechendes Ansehen in Form einer abgeschlossenen Qualifizierung haben als
• Meister, besonders für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten
• Absolvent eines technischen Studiums, besonders für technische gutachterliche Fragestellungen
• Absolvent eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, besonders für ökonomische Fragestellungen wie Unternehmens- und Immobilienbewertung
Der verbandsgeprüfte und registrierte Sachverständige stellt heute die überwältigende Mehrheit unter den Sachverständigen dar.
Die Mitgliedschaft in einem Fachverband ist heute schon fast eine Selbstverständlichkeit für einen Sachverständigen. Er benötigt sie als Informationsquelle, als Verbindung zu Kollegen und als Nachweis einer ordnungsgemäßen Befähigung zur Erbringung seiner Leistungen.
Der Fachverband fordert von seinen Mitgliedern eine schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der Sachverständigenordnung.
Jedes Mitglied ist gehalten, durch seine Korrektheit und Qualifikation zum Ansehen des Fachverbandes beizutragen und genießt gleichzeitig durch das Ansehen des Verbandes einen erheblichen öffentlichen Vertrauensvorschuss. Ein großer Teil der freien Fachverbände besteht aus einem kleinen Kreis von Spezialisten für ein einziges Fachgebiet.
Einige Sachverständige aus einem Fachverband streben eine öffentliche Bestellung an, die sie unter bestimmten Umständen in der letzten Phase ihrer Schaffenszeit erhalten können und bleiben dann auch weiterhin in ihrem Fachverband.